Sanierung verbotener Einlagenrückgewähr und Jahresabschluss

Steller/Pummerer (Link zum Beitrag)

Wir diskutieren die Sanierung eines mit einer verbotenen Einlagenrückgewähr behafteten festgestellten Jahresabschlusses und kommen dabei zum Ergebnis, dass dieser nicht durch den zeitgleichen Ansatz einer Forderung saniert werden kann. Die Nichtigkeit eines mit verbotener Einlagenrückgewähr belasteten Jahresabschlusses „infiziert“ idR auch die Folgeabschlüsse, weil die Ausschüttung von Vorjahresgewinnen selbst zur verbotenen Einlagenrückgewähr werden. Eine Sanierung kann daher nur durch eine Neuaufstellung der Abschlüsse erfolgen.